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20. Juli 2026

nDSG-Compliance bei KI-Systemen: Was Schweizer Unternehmen jetzt konkret tun müssen

Das nDSG gilt für KI direkt — seit September 2023. Fünf Massnahmen, die Schweizer KMU heute umsetzen müssen, bevor der EU AI Act als zweite Schicht hinzukommt.

Am 28. Januar 2026 hat der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) am Internationalen Datenschutztag Klartext gesprochen: Das seit 1. September 2023 geltende revidierte Datenschutzgesetz (nDSG) ist auf KI-gestützte Datenbearbeitungen direkt anwendbar — ohne Ausnahmen, ohne Übergangsfristen. Wer im Unternehmen ChatGPT, Claude oder eigene KI-Agenten einsetzt und dabei Personendaten verarbeitet, befindet sich nicht in einer Grauzone. Er ist in der Pflicht.

Die gute Nachricht für Schweizer KMU: Das nDSG ist kein Bürokratiemonster. Wer fünf konkrete Massnahmen umsetzt, ist für die grosse Mehrheit typischer Unternehmens-KI-Szenarien compliant. Dieser Artikel erklärt, welche das sind — und wo das persönliche Haftungsrisiko für Führungskräfte liegt.

Warum das nDSG für jedes KI-System gilt

Das Gesetz ist technologieneutral formuliert. Es fragt nicht: «Setzen Sie KI ein?», sondern: «Bearbeiten Sie Personendaten?». Sobald ein Mitarbeiter einen Kundennamen in ein KI-Tool eingibt, ein Chatbot auf der Website Nutzeranfragen protokolliert oder ein HR-System Bewerberprofile analysiert — gilt das nDSG. Der EDÖB formuliert es präzise: Generative KI als Technologie liegt ausserhalb seiner Zuständigkeit. Die Datenbearbeitung durch KI liegt darin.

Pflicht 1: Auftragsbearbeitungsvertrag mit dem KI-Anbieter (Art. 9 nDSG)

Wer im Geschäftskontext ein KI-Modell einsetzt, ist nach nDSG «Verantwortlicher» — der Modellanbieter ist «Auftragsbearbeiter». Dieses Verhältnis verlangt einen schriftlichen Auftragsbearbeitungsvertrag (AVV, englisch: Data Processing Agreement, DPA). Die entscheidende praktische Konsequenz: Consumer-Tarife bieten kein DPA. ChatGPT Free und ChatGPT Plus schliessen kein DPA ein; OpenAI kann diese Eingaben standardmässig für das Modell-Training nutzen. Für die geschäftliche Nutzung mit Personendaten sind nur Business-Tarife geeignet: ChatGPT Team/Enterprise, Microsoft 365 Copilot (mit Online Services Terms und DPA), Anthropic Claude for Teams/Enterprise. Wer heute noch mit einem Free-Tier-Account arbeitet und Kundendaten eingibt, verstösst gegen Art. 9 nDSG.

Pflicht 2: Bearbeitungsverzeichnis führen (Art. 12 nDSG)

Jede KI-gestützte Verarbeitung von Personendaten gehört ins Bearbeitungsverzeichnis. Mindestinhalt: eingesetztes Modell und Version, Anbieter, Art der verarbeiteten Daten, Zweck, Speicherort (inkl. allfälliger Drittland-Transfers), Aufbewahrungsdauer. In der Praxis heisst das nicht «ChatGPT», sondern: «OpenAI GPT-4o via ChatGPT Team, Datenspeicherung US-East-1, DPA vorhanden, kein Training mit Unternehmenseingaben, 30 Tage Protokollierung». Ein gepflegtes Bearbeitungsverzeichnis in Excel oder einem einfachen Datenschutztool genügt für die meisten KMU.

Pflicht 3: Transparenz gegenüber betroffenen Personen (Art. 19 nDSG)

Wer Personendaten mit KI verarbeitet, muss die betroffenen Personen informieren. Konkret: Ein KI-Chatbot auf der Website muss als solcher erkennbar sein. Die Datenschutzerklärung muss den KI-Einsatz, die genutzten Modelle und die beteiligten Auftragsbearbeiter nennen. Der EDÖB betont: Betroffene Personen müssen erkennen können, ob und wie ihre Daten in KI-Prozesse einfliessen — insbesondere in Hochrisikobereichen wie Gesundheit, Finanzen und Arbeit.

Pflicht 4: Datenschutz-Folgenabschätzung bei hohem Risiko (Art. 22 nDSG)

Wenn ein KI-System voraussichtlich ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen mit sich bringt, ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) zwingend — und zwar vorab, nicht nachträglich. Drei Kriterien signalisieren hohes Risiko: - Systematisches Profiling oder automatisierte Bewertung von Personen (Kreditwürdigkeit, Leistungsbeurteilung, Verhaltensprognosen) - Verarbeitung grosser Mengen besonders schützenswerter Daten (Gesundheit, religiöse Überzeugungen, politische Ansichten, Finanzdaten) - Automatisierte Einzelentscheidungen mit wesentlicher Wirkung auf die betroffene Person

Nicht jeder KI-Einsatz löst eine DSFA aus. Ein internes Sprachmodell für Textentwürfe ohne Kundendaten: wahrscheinlich keine DSFA. Ein KI-gestütztes Bewerbungs-Screening, das Kandidaten rankt: DSFA zwingend. Ein Chatbot, der auf Basis von Kaufhistorie personalisierte Angebote macht: DSFA prüfen. Bei verbleibend hohem Restrisiko ist der EDÖB vorgängig zu konsultieren (Art. 23 nDSG).

Pflicht 5: Recht auf menschliche Überprüfung (Art. 21 nDSG)

Wer KI-gestützte Entscheidungen trifft, die wesentliche Auswirkungen auf Personen haben — Kreditvergabe, Einstellungsentscheid, Preisstaffelung — muss betroffenen Personen auf Anfrage eine menschliche Überprüfung ermöglichen. Das bedeutet in der Praxis: Kein vollautomatischer Abschluss bei risikoreichen Entscheidungen ohne die Möglichkeit eines Human-in-the-Loop. Wer ein KI-System rein automatisiert entscheiden lässt, braucht entweder eine ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person oder eine gesetzliche Grundlage.

Wo es persönlich teuer wird: Strafrahmen bis CHF 250'000

Im Unterschied zur EU-DSGVO, die Unternehmen mit bis zu 4 Prozent des weltweiten Umsatzes bestrafen kann, sanktioniert das nDSG natürliche Personen, nicht Unternehmen. Bussgeldrahmen: bis CHF 250'000 für Einzelpersonen. Betroffen sind typischerweise Geschäftsführung und verantwortliche Manager, die Datenschutzverstösse wissentlich begehen oder dulden. Zuständig sind kantonale Strafverfolgungsbehörden. Ein Datenschutzverstoss im KI-Kontext ist damit kein abstraktes Compliance-Thema, sondern ein persönliches Haftungsrisiko.

Der EU AI Act als zweite regulatorische Schicht — mit neuen Fristen

Das nDSG regelt die Datenverarbeitung. Der EU AI Act geht einen Schritt weiter und reguliert KI-Systeme als Technologie — unabhängig davon, ob Personendaten im Spiel sind. Er wirkt extraterritorial: Schweizer Unternehmen, die KI-Systeme in der EU betreiben oder deren Output EU-Nutzern zugute kommt, fallen darunter. Wichtig für die Planung: Der Zeitplan hat sich Ende Juni 2026 verschoben. Der Rat hat den Digital Omnibus VII am 29. Juni 2026 endgültig verabschiedet; die Neufassung von Artikel 113 verschiebt die Hochrisiko-Pflichten deutlich nach hinten: - Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (eigenständig — HR und Personalmanagement, Kreditvergabe und Bonitätsbeurteilung, Bildung, kritische Infrastruktur): neu 2. Dezember 2027 statt 2. August 2026 - Hochrisiko-Systeme nach Anhang I (in regulierte Produkte eingebettet): 2. August 2028 - Die Transparenzpflichten nach Artikel 50 — Kennzeichnung von KI-Interaktion und synthetischen Inhalten — bleiben beim 2. August 2026. Für Systeme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor diesem Datum bereits auf dem Markt waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026. Wer also KI-Inhalte erzeugt oder Chatbots betreibt, hat die nähere Frist. Wer ein Hochrisiko-System plant, gewinnt gut ein Jahr — nicht, um zu warten, sondern um sauber zu bauen. Für Hochrisiko-Systeme sind Risikomanagementsystem, technische Dokumentation, Logging-Konzept, menschliche Aufsicht und Konformitätsbewertung Pflicht. Das ist deutlich aufwändiger als die nDSG-Grundpflichten und lässt sich nicht in einem Quartal nachrüsten.

Was wir aus eigener Produktentwicklung gelernt haben

Bei der Entwicklung von DocMind — unserem RAG-Frontend für private Dokumente — haben wir Privacy by Design als Architekturprinzip gesetzt, nicht als nachträgliches Compliance-Layer. DocMind verarbeitet alles lokal: Qdrant läuft als Sidecar auf dem Gerät des Nutzers, keine Daten verlassen den Rechner, kein Cloud-Anbieter ist involviert. Das Ergebnis: Die DSFA-Checkliste für DocMind ist kurz. Kein DPA mit einem KI-Anbieter erforderlich. Keine Drittland-Transfer-Problematik. Keine Transparenzpflicht gegenüber Dritten. Privacy by Design reduziert nicht nur das rechtliche Risiko — es reduziert auch die Compliance-Arbeit strukturell.

Anders sieht es bei Nexbid aus, unserer Plattform für Agentic Advertising: Dort verarbeiten wir Klick- und Targeting-Daten, was Bearbeitungsverzeichnis, DPA mit Ad-Netzwerken und ein DSFA-Assessment erforderlich macht. Genau deshalb haben wir den Compliance-Layer früh in die Architektur eingebaut. Nachträglicher Retrofit kostet das Zwei- bis Dreifache — in Zeit, in Anwaltskosten, im schlimmsten Fall in Bussen.

Vier Fragen, die jedes Schweizer KMU heute beantworten sollte

Wer diese vier Fragen beantworten kann, hat das Fundament für eine belastbare nDSG-Compliance bei KI-Systemen: - Welche KI-Tools werden im Unternehmen genutzt — auch informell, auch ausserhalb der IT? - Hat jedes dieser Tools ein Business-Abonnement mit DPA? (Consumer-Tarife genügen nicht.) - Sind alle KI-Verarbeitungen mit Personendaten im Bearbeitungsverzeichnis dokumentiert? - Welche KI-Systeme könnten eine DSFA benötigen — und wurde sie durchgeführt?

Wer auch nur eine dieser Fragen nicht beantworten kann, hat eine offene persönliche Haftung — und zwar heute, nicht ab einem künftigen Stichtag. Das nDSG gilt seit September 2023 ohne Übergangsfrist; die verschobenen Hochrisiko-Fristen des EU AI Act ändern daran nichts. Beides lässt sich mit einem halben Tag strukturierter Arbeit in Angriff nehmen. Der erste Schritt ist nicht Jura, sondern Inventar: eine vollständige Liste aller im Unternehmen genutzten KI-Tools.

*Quellen: EDÖB, «Datenschutztag 2026: Einsatz generativer KI und Herausforderungen für den Datenschutz», 28. Januar 2026 (edoeb.admin.ch/de/datenschutztag-2026). EDÖB, «Geltendes Datenschutzgesetz ist auf KI direkt anwendbar» (edoeb.admin.ch/de/update-geltendes-datenschutzgesetz-ist-auf-ki-direkt-anwendbar). Für den EU AI Act Zeitplan: Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz, OJ L 2024/1689, Artikel 113, in der Fassung des Digital Omnibus VII — Rat der EU, Ratsdokument 9247/26 vom 13. Mai 2026, interinstitutionelles Dossier 2025/0359 (COD), Annahme durch das Europäische Parlament am 16. Juni 2026 und endgültige Annahme durch den Rat am 29. Juni 2026 (data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-9247-2026-INIT/en/pdf).*

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